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Zwischen den oben genannten Parteien wird folgender Vertrag geschlossen:
Der Künstler tritt im Auftrag der auf folgender Veranstaltung auf:
Die angegebene Auftrittsdauer stellt die maximale vom Künstler geschuldete Spielzeit dar. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ist nur mit vorheriger Zustimmung des Künstlers in Textform und gegen gesonderte Vergütung zulässig.
Die Auftrittsdauer beginnt, sobald der Künstler erstmals in Erscheinung tritt und performt – – und läuft ab diesem Zeitpunkt ohne Unterbrechung. Unterbrechungen, die nicht vom Künstler veranlasst sind – insbesondere Auftritte anderer Künstler, Showacts, Ansprachen oder sonstige Programmpunkte des Veranstalters –, zählen zur Auftrittsdauer und verlängern die vom Künstler geschuldete Spielzeit nicht. Beginnt der Auftritt aus Gründen, die der Künstler nicht zu vertreten hat, später als vereinbart, endet die Spielzeit dennoch zum vereinbarten Endzeitpunkt.
gelten nicht als Unterbrechung des Auftritts. Weder solche kurzen Unterbrechungen noch Unterbrechungen durch Programmpunkte des Veranstalters führen zu einer Minderung der Gage oder zu einer Verlängerung der Spielzeit.
Eine Verkürzung der Spielzeit, die nicht vom Künstler zu vertreten ist – insbesondere aufgrund von Verzögerungen im Ablauf, technischen Problemen, behördlichen Vorgaben, Einlasssituationen oder organisatorischen Gründen des Veranstalters –, führt zu keiner Reduzierung der vereinbarten Gage.
Für die Musikvideos stellt der Veranstalter die Wiedergabefläche (LED-Wand oder Projektion) sowie die Signalübernahme vom DJ-Pult (z. B. HDMI oder SDI) gemäß Technical Rider bereit.
Das Motto der Veranstaltung lautet „“ und dient dem Künstler als inhaltliche Orientierung. Die endgültige Auswahl, Reihenfolge und Gewichtung obliegt allein dem Künstler. Die künstlerische Gestaltungsfreiheit des Künstlers bleibt hiervon unberührt.
Der Technical Rider „“ () ist verbindlicher Bestandteil dieses Vertrages. Abweichungen vom Rider, Änderungen an der technischen Infrastruktur oder Einschränkungen der darin geforderten Ausstattung sind nur wirksam, wenn sie vorab ausdrücklich und in Textform vom Künstler genehmigt wurden.
Der Veranstalter stellt eine für Veranstaltungsort und Publikumszahl ausreichend dimensionierte, professionelle Tonanlage (PA) mit ausreichenden Leistungsreserven zur Verfügung, die einen störungs- und verzerrungsfreien Betrieb während der gesamten Auftrittsdauer gewährleistet.
Der Veranstalter verpflichtet sich, sämtliche technischen Anforderungen vollständig, betriebsbereit und rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bereitzustellen. Während der gesamten Auftrittsdauer stellt der Veranstalter eine fachkundige Ansprechperson für die Ton- und Veranstaltungstechnik vor Ort, die bei technischen Störungen unverzüglich eingreifen kann.
Technik-Buy-out: Kann der Veranstalter die im Technical Rider geforderte Technik nicht stellen, bietet der Künstler einen Technik-Buy-out in Höhe von zzgl. MwSt. an. In diesem Fall bringt der Künstler Mischpult, Zuspieler und Funkmikrofon selbst mit. Beschallung (PA), Monitoring, Stromversorgung und ein geeigneter DJ-Tisch bleiben Sache des Veranstalters. Die Inanspruchnahme ist rechtzeitig vor der Veranstaltung in Textform zu vereinbaren.
| Gage | |
| Reisekosten | |
| Hotel-Buy-out | |
| Technik-Buy-out | |
| Gesamt zzgl. MwSt. |
Soweit in diesem Vertrag von der „Gage“ die Rede ist, ist die vereinbarte Gesamtvergütung gemeint.
Der Künstler stellt dem Veranstalter unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung eine Rechnung über den Gesamtbetrag. Der Veranstalter verpflichtet sich, den vollständigen Rechnungsbetrag unaufgefordert und ohne Abzüge per Überweisung zu begleichen.
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig, muss jedoch in jedem Fall spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin vollständig auf dem Konto des Künstlers eingegangen sein; es gilt der frühere Zeitpunkt. Geht die Rechnung dem Veranstalter erst später als 28 Tage vor dem Veranstaltungstermin zu, ist sie innerhalb von 7 Tagen nach Zugang, spätestens jedoch vor Auftrittsbeginn zu begleichen. Maßgeblich ist jeweils der tatsächliche Zahlungseingang.
Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, befindet sich der Veranstalter automatisch – ohne Mahnung – in Verzug. In diesem Fall ist der Künstler berechtigt,
Unterbleibt die rechtzeitige Zahlung, gilt dies als vom Veranstalter zu vertretender Vertragsverstoß. Der Künstler behält in diesem Fall den Anspruch auf die volle vereinbarte Gage, auch wenn der Auftritt nicht stattfindet.
Dem Künstler entstehende Aufwendungen oder Zusatzkosten aufgrund der verspäteten oder ausgebliebenen Zahlung trägt der Veranstalter.
Der Veranstalter stellt einen kostenfreien Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Bühnenzugangs bereit und gewährt dem Künstler spätestens 60 Minuten vor Auftrittsbeginn Zugang zum DJ-Pult.
Der Veranstalter stellt dem Künstler während des gesamten Auftritts ausreichend Getränke (insbesondere Wasser und alkoholfreie Getränke) am DJ-Pult kostenfrei zur Verfügung.
Der Veranstalter darf Name und Bild des Künstlers ausschließlich zur Bewerbung dieser Veranstaltung verwenden. Jedes Werbemittel, in dem der Künstler genannt oder abgebildet wird (z. B. Plakate, Flyer, Online- und Social-Media-Beiträge), bedarf vor der Veröffentlichung der Freigabe durch den Künstler in Textform.
Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen des Auftritts sowie deren Veröffentlichung, Übertragung oder Streaming sind nur mit vorheriger Zustimmung des Künstlers in Textform zulässig.
Fällt die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt (z. B. Unwetter, Katastrophen, Epidemien) oder behördlicher Anordnungen aus, die keine der Parteien zu vertreten hat, erhält der Künstler 50 % der vereinbarten Gage. Bereits entstandene Aufwendungen des Künstlers (z. B. Reise-, Transport- oder Hotelkosten) werden zusätzlich erstattet.
In allen übrigen Fällen, in denen die Veranstaltung ausfällt, abgesagt, verschoben oder wesentlich beeinträchtigt wird, ohne dass der Künstler dies zu vertreten hat, behält der Künstler den Anspruch auf die volle vereinbarte Gage zuzüglich bereits entstandener Aufwendungen. Dies gilt insbesondere bei organisatorischen, wirtschaftlichen oder sonstigen internen Gründen des Veranstalters, bei geringem Vorverkauf sowie beim Ausfall von Personal oder Dienstleistern des Veranstalters. Volle Gage gilt ausdrücklich auch bei behördlichen Untersagungen, Abbrüchen oder Auflagen, die auf Versäumnissen des Veranstalters beruhen – etwa fehlenden, verspäteten oder mangelhaften Genehmigungen, Anzeigen oder Sicherheitskonzepten, Verstößen gegen Auflagen oder unzureichender Organisation; Ziffer 7.1 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Eine Verschiebung gilt als Absage, sofern der Künstler den neuen Termin nicht ausdrücklich bestätigt.
Ein Veranstalterwechsel oder ein Wechsel des verantwortlichen Durchführungspartners berührt die Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht. Der ursprüngliche Veranstalter haftet für die vollständige Erfüllung aller Vertragspflichten und stellt sicher, dass ein neuer Veranstalter sämtliche Verpflichtungen übernimmt.
Der Künstler erhält kostenfreien Zutritt für Personen auf der Gästeliste. Die Namen teilt der Künstler dem Veranstalter spätestens am Veranstaltungstag mit.
Der Veranstalter trägt die Verantwortung für sämtliche behördlichen Genehmigungen, Anzeigen und Auflagen im Zusammenhang mit der Veranstaltung, einschließlich etwaiger Feiertagsregelungen.
Der Veranstalter ist zudem verpflichtet, alle anfallenden gesetzlichen Abgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, insbesondere die Abgabe an die zuständige Urheberrechtsgesellschaft (GEMA) sowie die gesetzliche Künstlersozialabgabe (KSA) gemäß Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Diese Künstlersozialabgabe ist eine alleinige Pflicht des Veranstalters als Abgabepflichtiger und darf weder von der Gage des Künstlers abgezogen noch auf ihn übertragen werden.
Der Veranstalter ist für die Einhaltung sämtlicher Lärmschutz- und Pegelvorgaben verantwortlich. Pegelbegrenzungen, Lautstärkereduzierungen oder Unterbrechungen auf Anordnung von Behörden oder des Veranstalters führen zu keiner Minderung der Gage.
Der Veranstalter ist für eine ausreichende Sicherung der Bühne, der Technik und der Garderobe des Künstlers verantwortlich. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass während des Auftritts keine unbefugten Personen Zutritt zur Bühne oder zu den Garderobenbereichen erhalten.
Von Aufbaubeginn bis Abbauende haftet der Veranstalter in voller Höhe für sämtliche Schäden durch Dritte, Diebstahl, Vandalismus oder sonstige Beeinträchtigungen an der vom Künstler mitgebrachten Technik, Ausrüstung, Kleidung oder persönlichen Gegenständen.
Der Künstler ist berechtigt, den Auftritt kurzfristig abzusagen, zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt, den der Künstler nicht zu vertreten hat:
In diesen Fällen bleibt die Gage in voller Höhe geschuldet; dem Künstler entstehende Kosten trägt der Veranstalter.
Der Künstler haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Veranstalter stellt den Künstler von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung geltend gemacht werden, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Künstlers beruhen.
Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung empfohlen.
Kann der Künstler aufgrund plötzlich eintretender Krankheit, eines Unfalls oder anderer nicht vorhersehbarer schwerwiegender Umstände objektiv nicht auftreten, informiert er den Veranstalter unverzüglich. Bei Erkrankung legt der Künstler ein ärztliches Attest vor; es kann nachgereicht werden, sobald dies dem Künstler möglich ist.
Erhält der Künstler nach Vertragsunterzeichnung eine Verpflichtung im Rahmen von TV-Produktionen, Rundfunk- oder Streaming-Formaten, Presse- oder Promotionterminen, die terminlich mit der Veranstaltung kollidiert und deren Wahrnehmung für die berufliche Entwicklung des Künstlers wesentlich ist, geht diese der Veranstaltung vor, sofern der Künstler den Veranstalter spätestens sechs Wochen vor dem Veranstaltungstermin informiert und einen geeigneten Nachweis (z. B. Disposition, Produktionsbestätigung) vorlegt.
ist der Künstler von der Leistungspflicht befreit, ohne dass hieraus Schadensersatzansprüche oder sonstige Forderungen des Veranstalters entstehen. Bereits geleistete Zahlungen werden dem Veranstalter erstattet; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
Der Künstler ist – auch in den Fällen des § 7 – nicht verpflichtet, einen Ersatzkünstler zu stellen oder einen Ersatztermin wahrzunehmen.
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Textform (z. B. E-Mail, Messenger). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort für sämtliche Zahlungen aus diesem Vertrag ist . Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Künstlers ().
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
· DJ-Setup & Verkabelung
· Quellen, Ziele & Monitorwege